Unterwegs

E-Bikes: So lauten die gesetzlichen Regelungen

Das müssen E-Biker wissen

Was genau ist ein E-Bike? Welche Gesetze gelten für E-Bikefahrer? Wo dürfen E-Bikes benutzt werden? Wir haben die wichtigsten Eckpunkte der Regeln und aktuellen Novellen zur Straßenverkehrsordnung für Sie zusammengefasst.

  Lesedauer: 3 Minuten

Was genau ist ein E-Bike und gelten dafür die selben Vorschriften wie für „normale“ Fahrräder?
Foto: AleksandarNakic/iStock

E-Bikes gleichrangig mit Fahrrädern

Das E-Bike wird in Österreich immer beliebter. Aber viele E-Biker stellen sich die Frage, welche rechtlichen Bestimmungen für Pedelecs (die umgangssprachlich als E-Bikes bezeichnet werden) gelten. Wir haben hier eine Übersicht zusammengestellt.

Fahrräder mit Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs, umgangssprachlich werden sie als E-Bikes bezeichnet) und elektrisch angetriebene Fahrräder ohne Tretunterstützung (sogenannte E-Bikes) werden in der StVO (Straßenverkehrsordnung) in fast allen Belangen „normalen“ Fahrrädern gleichgestellt. 

Für E-Bikes unter 600 Watt gelten die gleichen Regeln wie für „normale“ Fahrräder.
Foto: amriphoto/iStock

Die Fahrradverordnung

Die Fahrradverordnung sieht (wie beim Fahrrad) für E-Bikes und Pedelecs zwei unabhängige Bremsen, Scheinwerfer und Rückstrahler sowie seitliche Reflektoren an den Speichen und Pedalen vor. Außerdem benötigt man eine Glocke oder Hupe. Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht muss man Scheinwerfer vorne und hinten (falls abnehmbar und batteriebetrieben) anbringen und einschalten. Beim nach vorne strahlenden Scheinwerfer ist blinkendes Licht verboten, beim Rücklicht ist es allerdings erlaubt.

Unterwegs mit dem E-Bike
Foto: Uwe Moser/iStock

Ausstattung: Die Must-haves

Fährt das E-Bike oder Pedelec nicht schneller als 25 km/h und übersteigt die Motorleistung 600 Watt nicht, ist keine Ausweis- oder Helmpflicht gegeben. Sind die Werte höher, wird das E-Fahrzeug als Moped eingestuft, dann muss man eine Haftpflichtversicherung abschließen, einen Führerschein nachweisen und einen Helm tragen. In dieselbe Kategorie fallen übrigens auch die sogenannten E-Scooter, also elektrische Kleintretroller, für welche die gleiche maximale Bauartgeschwindigkeit und Wattzahl gilt. Für sie gelten dieselben Vorschriften.

Wichtige Regeln

  • Für das Fahren mit dem E-Bike gilt ebenso wie beim Radfahren die 0,8-Promillegrenze.
  • Ist ein Radweg vorhanden, muss man diesen mit dem E-Bike benutzen. Das Fahren auf dem Gehsteig ist verboten. Wenn das Fahrrad mehrspurig (und bis zu 80 cm breit) ist, darf man auch auf der Fahrbahn fahren.
  • Das Fahren nebeneinander ist nur in Wohnstraßen oder auf Fahrradwegen erlaubt (ab 1. Oktober 2022 gelten hier neue Regelungen, siehe weiter unten). Mit Rennrädern darf man bei Trainingsfahrten auf der Fahrbahn nebeneinander fahren. 
  • Telefonieren ist nur mit einer Freisprecheinrichtung gestattet.
  • Anhänger (bis zu 80 cm Breite) darf man nur dann ziehen, wenn am E-Bike auch ein Fahrradständer montiert ist. Damit kann man wahlweise auch die Fahrbahn benutzen, selbst wenn ein Fahrradweg vorhanden ist.
  • Ab 12 Jahren dürfen Kinder auch allein unterwegs sein, mit zehn Jahren, wenn sie einen Radfahrausweis haben. Sonst müssen sie von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden. Für alle unter 12 Jahren gilt eine Helmpflicht.
  • Das Radfahren im Wald ist - auch auf Forstwegen - grundsätzlich verboten. Es ist nur dort erlaubt, wo es der Grundstückseigentümer gestattet beziehungsweise ein markierter Radweg verläuft.
Für E-Bikes unter 600 Watt gelten die gleichen Regeln wie für „normale“ Fahrräder.
Foto: amesy/iStock

Neues mit der StVO-Novelle 2019

Laut der 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung gelten seit 1. April 2019 zusätzliche Regeln für das Fahrradfahren, die somit auch für E-Bike-Fahrer gültig sind:

  • Wenn Radfahrer nach Ende eines Fahrradstreifens auf die angrenzende Fahrbahn wechseln, gilt das Reißverschlusssystem: Der Autofahrer muss den Radfahrer einordnen lassen.
  • Geradeaus fahrende Radbenutzer haben Vorrang gegenüber rechts abbiegenden Autolenkern, wenn sie parallel zum Fließverkehr unterwegs sind.
  • Zebrastreifen: Radlenker müssen in Zukunft absteigen und den Drahtesel über den Schutzweg schieben. Die Überfahrt ist einzig innerhalb speziell gekennzeichneter Markierungen erlaubt.

Neu ab 1. Oktober 2022 - mit der 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Ab dem 1.10.2022 wird es zusätzliche Regelungen für Fahrradfahrer und somit auch für E-Biker geben:

  • Fahrradfahrern ist es erlaubt, bei roten Ampeln rechts abzubiegen bzw. bei T-Kreuzungen geradeaus zu fahren, wenn an dieser Kreuzung eine entsprechende Zusatztafel angebracht ist. In jedem Fall muss vor der Weiterfahrt allerdings kurz angehalten werden.
  • Das Nebeneinanderfahren von Fahrradfahrern im gemischten Verkehr wird unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Immer gestattet ist es neben einem Kind unter zwölf Jahren, die Ausnahme bilden Schienenstraßen. In 30-km/h-Zonen ist es ebenfalls erlaubt, sofern es sich nicht um eine Vorrangs- oder Schienenstraße handelt und der Verkehrsfluss nicht behindert wird. Bisher durfte nur bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander gefahren werden.
  • Festgelegt ist ab 1.10.22 auch ein Mindestabstand beim Überholen eines Radfahrers. Außerhalb von Ortsgebieten sind dann mindestens zwei Meter Abstand einzuhalten, innerorts reichen 1,5 Meter. Der Seitenabstand kann reduziert werden, wenn das Fahrzeug weniger als 30 km/h fährt.

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